- Anspruchsgrundlage ist SGB XII
- nachrangiger Anspruch, d.h. zunächst müssen die Ansprüche aus dem Pflegegesetz aufgebraucht worden sein
- die Gewährung der Eingliederungshilfe ist einkommensabhängig oder auf einen Pauschalbetrag begrenzt (je nach Länderregelung)
- zuständig sind i.d.R. die Sozialämter bzw. die Jugendämter






