Kurzzeitpflege
Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege nach SGB XI nur in stationären Einrichtungen möglich
- Anspruchsgrundlage ist SGB XI § 42
- pro Jahr 1.550,00 € für längstens 28 Tage
- Hierbei handelt es sich um ein stationäres, tageweises Betreuungsangebot.
- Bis Mitte 2008 war die Zulassung des Leistungserbringers (Trägers) für die Kurzzeitpflege immer durch einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zwingend notwendig.
- Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz, das am 01. Juli 2008 in Kraft getreten ist, besteht nunmehr auch für Einrichtungen der Behindertenhilfe “oder andere geeigenete Einrichtungen” die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege für Kinder und Jugendliche ohne einen entsprechenden Versorgungsvertrag anzubieten. Die Kostenerstattung bedarf der vorherigen Zusage der Pflegekasse und ist immer eine Einzelfallentscheidung!
- Nicht aufgebrauchte Leistungen eines Jahres verfallen.
- Für den stationären Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung können zusätzlich die Leistungen aus der Verhinderungspflege und für zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.
- Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst zu tragen.
- ausführlichere Informationen
- ausführlichere Informationen auf türkisch