Verhinderungspflege
Verhinderungspflege nach SGB XI bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
- Anspruchsgrundlage ist SGB XI § 39
- pro Jahr 1.550,00 € für längstens 28 Tage
- Der Anspruch entsteht erstmals, nachdem die Pflege mindestens sechs Monate erbracht worden ist.
- Es müssen keine Voraussetzungen bezüglich des Ortes der Leistungserbringung oder der Qualifikation der Betreuungsperson erfüllt sein. Das bedeutet, die Pflege kann beispielsweise durch eine Studentin zu Hause organisiert werden.
- Die stundenweise Inanspruchnahme ist möglich. Bei einer Inanspruchnahme von weniger als acht Stunden täglich wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
- Nicht aufgebrauchte Leistungen eines Jahres verfallen.
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege kann ebenfalls für die Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden. Wenn die Verhinderungspflege stationär erbracht wird, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen sowie Investitionskosten selbst zu tragen.
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