Das Familienpflegezeitgesetz, eine Mogelpackung, das wenig bringt für pflegende Angehörige Anmoderation
Seit dem 01.01.2012 soll das Familienpflegezeitgesetz Berufstätigen ermöglichen, Pflege und Beruf leichter miteinander zu kombinieren. Eine Arbeitszeitreduzierung auf bis zu 15 Wochenstunden bei einer Gehaltskürzung, die nur der Hälfte der Kürzung der Arbeitszeit entspricht, hört sich zunächst nach einem großzügigen Geschenk für pflegende Angehörige an. Wird also beispielsweise die Arbeitszeit von 100 auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens.Toll!
(K)ein großzügiges Geschenk für pflegende Angehörige
Das Bundesfamilienministerium bejubelte das neue Gesetz bei seiner Einführung als großen Wurf und die Medien kritisierten nur sehr verhalten, dass dieses Gesetz mehr Schein als Sein für die “Begünstigten” beinhaltet.
“Viel Kann, nichts Muss.”, so könnte das Fazit lauten, denn einen Anspruch der ArbeitnehmerInnen als pflegende Angehörige auf die Familienpflegezeit gibt es nicht. Die Arbeitgeberseite muss zustimmen, wollen Berufstätige von diesem Gesetz Gebrauch machen. Hat der Arbeitgeber dann tatsächlich seine Bereitschaft erklärt, kann die Arbeitszeitverkürzung für maximal zwei Jahre erfolgen. Welche Pflegebedürftigkeit endet bitte nach zwei Jahren?! Heute weiß man, dass die Dauer der häuslichen Pflege im Mittel zwischen sieben und zehn Jahren liegt. Bei Kindern dauert die “Pflegephase” erfahrungsgemäß meist noch länger. Also muss nach zwei Jahren ein anderes Konstrukt her, um Beruf und Pflege zu vereinbaren.
Die hälftige Gehaltsaufstockung in der sogenannten zweijährigen Pflegephase zahlt nicht etwa die “Solidargemeinschaft” oder der Arbeitgeber. Nein, dieses “Gehaltsdarlehen” muss die/der Berufstätige komplett alleine zurückzahlen, in dem sie/er, wenn sie/er wieder auf die ursprüngliche wöchentliche Arbeitszeit zurückgeht, weiterhin das reduzierte Arbeitsentgelt erhält, bis das Zeit- und Gehaltskonto wieder ausgeglichen ist. In unserem Beispiel von oben bedeutet das bei 100%iger Arbeitszeit für zwei weitere Jahre 75% Gehalt.
Einseitige Belastung der Arbeitgeber
Und damit ja kein Risiko bei Arbeitgebern oder Staat verbleibt, falls die ArbeitnehmerInnen das “Gehaltsdarlehen” nicht zurückzahlen können, haben sie das Ausfallrisiko bitte schön auch noch auf eigene Kosten zu versichern. Das ist wirklich toll!
Pflegende Eltern werden die erste Phase der Pflegebedürftigkeit ihres Kindes wohl eher über die Elternzeit (finanziell) auffangen und danach andere Modelle zur Arbeitszeitverkürzung (ohne Lohnausgleich) mit ihrem Arbeitgeber finden bzw. in die Selbstständigkeit ausweichen.
Informationen des Bundesfamilienministeriums zum Familienpflegezeitgesetz
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