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30.07.2013

Auch Krankenbeobachtung ist Behandlungspflege Krankenbeobachtung durch Pflegefachkraft ist Kassenleistung

Bereits mit Urteil aus dem Jahre 2005 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass auch die reine Krankenbeobachtung bei lebensbedrohlichem Gesundheitszustand einen Leistungsanspruch auf Behandlungspflege darstellt, wenn pflegerische Interventionen nicht nur möglicherweise, sondern mit Gewissheit täglich erforderlich sind und sich lediglich die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmen lassen. Die Krankenkasse ist in diesem Fall zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Geklagt hatte ein junger Mann, der wegen seines Gesundheitszustandes ständiger Beobachtung durch eine medizinische Fachkraft bedurfte, die jederzeit bei Verschlechterungen der Atmungsfunktion und bei Krampfanfällen einsatzbereit sein musste. Die ständige Beobachtung eines Patienten, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, wenn es zu Verschlechterungen der Atmungsfunktion und zu Krampfanfällen kommt, sei eine behandlungspflegerische Maßnahme, so das BSG.

Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2005 – Az: B 3 KR 38/04 R

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