Logo Kinder Pflege Netzwerk

26.09.2013

Therapeutische Katze trotz Tierhaltungsverbot Therapeutische Katze muss nicht abgeschafft werden.

Ein Vermieter kann nicht die Beseitigung einer Katze verlangen, wenn die Katzenhaltung therapeutischen Zwecken dient und die Beseitigung der Katze zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des in der Wohnung lebenden Kindes führen würde. Dies hat das Amtsgericht Bonn bereits in einem Urteil vom 17.02.1994 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Mieterin einer Wohnung sowohl ihren Lebensgefährten als auch seine Tochter bei sich auf. Die Tochter litt an einer psychischen Erkrankung. Zu therapeutischen Zwecken wurde eine Katze angeschafft. Der Mietvertrag untersagte jedoch eine Tierhaltung in der Wohnung. Daher verlangte der Vermieter die Beseitigung der Katze aus der Wohnung. Die Mieterin weigerte sich und legte als Beleg für den therapeutischen Zweck ein ärztliches Attest vor.

Aus Sicht des Amtsgerichts habe sich der Vermieter nicht auf die Verbotsklausel im Mietvertrag stützen können und die Beseitigung der Katze verlangen dürfen. Ein Mieter dürfe trotz eines Tierhalteverbots ein Tier halten, wenn er hierauf aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.02.1994, 8 C 731/93

Ritterstr. 4
12207 Berlin
+49 30 76766452
ed.krewztenegelfprednik@ofni

Kinder Pflege Netzwerk
für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.