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12.11.2015

Anspruch auf Kostenerstattung für Therapierad Therapieräder als Leistung der (gesetzlichen) Krankenkasse

Ist ein Therapiedreirad zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung notwendig, weil die Nutzung die Physiotherapie günstig beeinflusst, besteht altersunabhängig ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse. Das Fahren mit dem Therapiedreirad stelle dann eine Behandlung im Sinne des § 27 SGB V dar, weil dadurch ein muskuläres Training und eine psychische Beruhigung durch motorische Betätigung erreicht werde.

Häufig lehnen die gesetzlichen Krankenkassen Anträge auf Versorgung mit einem Therapiedreirad ab einem Alter von 15 Jahren mit der Begründung ab, dass eine Hilfsmittelversorgung mit Dreirädern danach keine therapeutische Wirkung mehr hätte und eine Physiotherapie ausreichend sei.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 20.05.2015, S 9 KR 286/12 (nicht kostenlos online verfügbar).

Dass ein Therapierad für Jugendliche auch unter dem Gesichtspunkt der Integration in das Lebensumfeld Nichtbehinderter in Betracht kommt, urteilte das Sozialgericht Heilbronn in einem Urteil vom 20.01.2015, S 11 KR 4250/13.

Bereits das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 07.10.2010 entschieden, dass erwachsene Versicherte im Einzelfall einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem Behindertendreirad (Therapiedreirad) haben können, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung der Krankengymnastik zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung darstellt (B 3 KR 5/10 R).

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