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10.09.2016

langfristige Verordnungsmöglichkeit von Therapien Empfehlungen zur Verordnung von langfristigen Heilmittelbehandlungen überarbeitet

Seit 2011 können Krankenkassen bei schweren, dauerhaften funktionellen und strukturellen Schäden die medizinisch notwendigen und dauerhaft benötigten Heilmittel auf Antrag der oder des Versicherten für mindestens ein Jahr genehmigen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die langfristige Verordnungsmöglichkeit von Heilmitteln überarbeitet und dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt. In der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) sind zukünftig diejenigen Diagnosen aufgelistet, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen und somit auf ein Antrags- und Genehmigungsverfahren generell zu verzichten ist. Zudem können Versicherte, bei denen keine der gelisteten Diagnosen vorliegt, bei ihrer Krankenkasse eine langfistige Heilmittelgenehmigung beantragen.

Der bisher sehr hohe bürokratische Aufwnad dieses Verfahrens wird sich erheblich reduzieren. Der Beschluss tritt frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Merkblatt zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen (PDF, 168 KB)

Quelle: www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2590

 

 

 

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