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21.11.2017

Delfintherapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe Delfintherapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe sehr begrenzt möglich

Hohe Hürden für die Kostenübernahme einer Delfintherapie durch den Träger der Eingliederungshilfe bestätigte das Landessozialgericht Hamburg in einem Urteil vom 12.06.2017. Eine Kostenübernahme sei nur möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur so Entwicklungsfortschritte erzielt werden können und dadurch die Teilhabechancen eines Menschen mit Behinderung steigen.

Da eine Kostenübernahme als Leistung der medizinischen Rehabilitation generell ausscheidet, weil die Delfintherapie nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt ist und die für neue Methoden notwendige Zustimmung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fehlt, käme als Kostenträger nur die Sozialhilfe als Träger der Eingliederungshilfe in Frage. Eine Teilhabe am Arbeitsleben kam für die Richter nicht in Frage.

Denkbar war jedoch eine Kostenübernahme „als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft". Hierunter könnten auch heilpädagogische Leistungen fallen und damit auch die Delfintherapie. Das Fehlen eines generellen Wirksamkeitsnachweises sei anders als bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation jedenfalls kein Ausschlussgrund.

Da der Kläger jedoch nicht belegt habe, dass bisherige, aus Spenden finanzierte Delfintherapien zu Entwicklungsfortschritten beigetragen hätten oder diese ausschließlich der Delfintherapie zuzurechnen wären, verneinte das Gericht einen Anspruch auf Kostenübernahme.

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 12.06.2017, Az. L 4 SO 35/15 (Quelle Juraforum)

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