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29.01.2021

Entlastungsbetrag leichter nutzbar Entlastung durch Nachbarschaftshilfe in Berlin

Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, haben nach § 45 b SGB XI einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, der u.a. bei anerkannten Angeboten für Betreuungsleistungen und für Entlastungsleistungen zur Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben in der häuslichen Umgebung eingesetzt werden kann. Die Inanspruchnahme war bisher bis auf wenige Ausnahmen nur über Träger als sogenannte Sachleistung möglich. D. h., wenn Entlastungsleistungen durch einen Träger erbracht wurden, konnte er diese bis zu der Höhe von 125 Euro direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Mit einer gesetzlichen Änderung hat der Berliner Senat im Dezember 2020  Pflegebedürftigen die Möglichkeit eröffnet, den Entlastungsbetrag zukünftig auch niedrigschwellig für Unterstützungsleistungen durch Privatpersonen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einzusetzen.

Die Nachbarschaftshelfer oder -helferinnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen volljährig sein, in enger Nachbarschaft zu dem Pflegebedürftigen leben und dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert und nicht als Pflegeperson bei der unterstützten Person tätig sein. Monatlich können bis zu zwei Pflegebedürftige unterstützt werden. Für die Registrierung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen ist durch die Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer eine kostenfreie obligatorische Schulung von sechs Stunden als Grundkurs zu absolvieren. Danach können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages abrechnen.

Weitere Informationen und Termine für Schulungen

 

 

 

 

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