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30.01.2021

Wichtige gesetzliche Änderungen zum 01.01.2021 eine Auswahl an rechtlichen Änderungen

Gerade zu Beginn eines Jahres treten häufig gesetzliche Änderungen in Kraft.

Nachfolgend eine Zusammenstellung aus Sicht von Familien mit einem chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kind.

Eingliederungshilfe
Der Vermögensfreibetrag und der Einkommensfreibetrag im Recht der Eingliederungshilfe wurden erhöht. Eine gute Übersicht bietet die Lebenshilfe.

Existenzsicherung
Die Regelbedarfsstufen wurden erhöht sowie ausgewählte Einzelbedarfe erhöht bzw. neu gefasst.

Pflege
Noch bis aktuell zum 31.03.2021 gibt es das „Corona-Pflegeunterstützungsgeld" bzw. Kostenerstattung nach § 150 Abs. 5d SGB XI – für ein Fernbleiben von bis zu 20 Arbeitstagen aus coronabedingten Gründen und die Möglichkeit telefonischer oder digitaler Beratungseinsätzefür Pflegegeld-EmpfängerInnen.

Anträge auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen müssen spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden. Eine Fristverlängerung ist nur in bestimmten Fällen möglich.

Heilmittel
Die Verordnung von Heilmitteln wurde vereinfacht, Restriktionen für die verordnenen ÄrztInnen entfallen. Die Zulassungskriterien für Heilmittelerbringer wurden geändert.

Recht auf elektronische Patientenakte
Wer möchte, kann von seiner Krankenkasse die (barrierefreie) Bereitstellung der sogenannten elektronischen Patientenakte verlangen.

Botendienste von Apotheken
Apotheken können für Medikamentenlieferungen nach Hause eine zusätzliche Vergütung berechnen. Diese wird von den Krankenkassen übernommen.

Kindergelderhöhung
Das monatliche Kindergeld beträgt ab 01.01.2021 für die ersten beiden Kinder 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat.

Steuervergünstigung
Ab 2021 sind gelten folgende verbesserte steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung:

  • Verdopplung des Behinderten-Pauschbetrags
  • Einführung eines Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 2 und 3
  • Anhebung des Pflege-Pauschbetrags für die häusliche Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 bzw. dem Merkzeichen „H"
  • Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Quellen: Lebenshilfe und juris

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.